RS UVS Vorarlberg 2002/11/22 2-05/02

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Veröffentlicht am 22.11.2002
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Rechtssatz

Die gegenständliche Verzögerung durch die Gefahrgutkontrolle und die anschließende technische Überprüfung können nicht als ein derartiger Eingriff in die Nutzung und damit Verfügungsmacht des Sattelkraftfahrzeuges angesehen werden, dass damit gleichzeitig der Kontrollvorgang von 11.45 Uhr bis 13.40 Uhr als rechtswidrig beurteilt werden müsste. Es vermag auch der Rückgriff auf die RL 95/50/EG des Rates vom 6.10.1995 den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen, zumal die darin enthaltene Bestimmung des Art 4 Abs 5 innerstaatlich bereits umgesetzt (vgl § 15 Abs 4 GGBG) und die hier stattgefundene Kontrolle innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist beendigt wurde. Im Hinblick auf die ebenfalls angezogene RL 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist anzumerken, dass diese Richtlinie zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar war (vgl Art 12 Abs 1 RL 2000/30 EG). Davon ausgehend liegt keine vom Verwaltungssenat aufzugreifende Rechtswidrigkeit darin, dass die Fahrzeugpapiere während der (als rechtswidrig geltend gemachten) Dauer der Kontrolle vom Gendarmeriebeamten einbehalten wurden und deshalb eine Weiterfahrt nicht möglich war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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