Entscheidungen zu § 129 Abs. 2 GBG 1955

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1972/9/7 3Ob99/72

Norm: EO §371 Z1EO §371aGBG §129 Abs2
Rechtssatz: Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Exekution zur Sicherstellung gem § 371 Z 1 EO ohne Auferlegung einer Sicherheit bewilligt wurde, durch die Auferlegung einer Sicherheit - unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher vollzogenen Exekutionsakte - kommt in ihren Auswirkungen auf die durchgeführten Vollzugsakte einer Abweisung des Exekutionsantrages gleich. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.09.1972

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