Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Franz G*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hackenbuchner, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen de... mehr lesen...
Begründung: Die Verpflichtete ist aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer bestimmten Liegenschaft zu Gunsten des Betreibenden einzuwilligen. In seinem Exekutionsantrag vom 2. April 2010 beantragte der Betreibende, ihm die Exekution nach § 350 EO „durch die Einverleibung seines Eigentumsrechts an 1/1-Anteilen der verpflichteten Eigentümerin“ der Liegenschaft zu bewilligen. Dem Exekutionsantrag waren der Ex... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund von im Instanzenzug ergangenen vollstreckbaren - und mittlerweile auch rechtskräftigen (E des OGH vom 13. Jänner 2009, AZ 5 Ob 224/08i) - Urteilen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien antragsgemäß ob einer Liegenschaft des Verpflichteten die Ersichtlichmachung der Aufschrift „Wohnungseigentum" und die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts zu 218/390 Anteilen für die erstbetreibende... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Erstgerichts vom 6. Februar 2008 gegenüber der Betreibenden verpflichtet, in folgende Lösungserklärung einzuwilligen und diese beglaubigt zu unterfertigen: „Auf der Liegenschaft EZ 23 Grundbuch *****, Eigentümerin ... (Betreibende) ..., haftet unter C-LNR 1 zu Tagebuchzahl 414/1965 die Dienstbarkeit hinsichtlich Grundstück 50/1 des Durchgangs und der Durchfahrt in der Winterzeit gemäß Punkt 8 littera d de... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs3 D2GBG §126 Abs2
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Es gilt daher die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG. Hier: Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts des Berechtigten bei bücherlich eingetragenen Vorkaufsrechten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §122GBG §126 Abs2
Rechtssatz: Das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchssachen ist einseitig. Entscheidungstexte 5 Ob 163/02k Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 163/02k Veröff: SZ 2002/115 5 Ob 233/02d Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 233/02d Auch; Beisatz: Eine Rechtsmittelbeantwortung ist zurückzuweisen. (T1) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §7AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d8EO §78EO §350GBG §33GBG §126 Abs2ZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Seit der WGN 1989 sind die Vorschriften des § 78 EO und des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Grund ihres nunmehr überschießend gewordenen Wortlautes auf Exekutionsführungen nach § 350 EO nicht mehr anzuwenden sind. Die dadurch entstandene Lücke ist durch analoge Anwendu... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungssache des Antragstellers Wilhelm R*****, vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übereignung des Hälfteanteils an einem Superädifikat *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstell... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2cAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs1 D1aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs1 D1cAußStrG 2005 §62 Abs1 B1cGBG §126 Abs2
Rechtssatz: Nichtigkeitsgründe sind stets von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit. (hier: Nichtbeachtung der Rechtskraft). Entscheidungstexte 5 Ob 55/91 Entscheidungstext OGH 17.05.1991 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2cGBG §119 Z1GBG §122 Abs1GBG §126 Abs2
Rechtssatz: Wer - wenn auch gesetzwidrig - vom erstgerichtlichen Beschluß nicht verständigt wurde, dessen Zustellung auch nicht begehrt und ihn nicht angefochten hat, ist nicht berechtigt, unmittelbar eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verlangen, ohne zunächst Abhilfe durch das zuständige Rekursgericht versucht zu haben (Hier Grundbuchssache). Entscheidun... mehr lesen...