Norm: AußStrG §11 Abs1 AGBG §123 AußStrG § 11 heute AußStrG § 11 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz: In Grundbuchssachen sind die im § 127 GBG festgesetzten Fristen auch dann maßgebend, wenn es sich nicht um einen eine grundbücherliche Eintragung anordnenden oder verweigernden Beschluß, so... mehr lesen...