Norm: GBG §111 Abs1GBG §112 Abs1GBG §112 Abs2
Rechtssatz: Der Sinnzusammenhang zwischen §§ 111 Abs 1, 112 Abs 1 und 2 GBG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen auch in diesen anzumerken, jedenfalls aber auch in der Haupteinlage einzutragen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 181/97x Entscheidungstext OGH 13.01.1998 5 Ob 1... mehr lesen...