RS OGH 2011/2/9 5Ob181/97x, 5Ob171/10y

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Norm

GBG §111 Abs1
GBG §112 Abs1
GBG §112 Abs2

Rechtssatz

Der Sinnzusammenhang zwischen §§ 111 Abs 1, 112 Abs 1 und 2 GBG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen auch in diesen anzumerken, jedenfalls aber auch in der Haupteinlage einzutragen ist.Der Sinnzusammenhang zwischen Paragraphen 111, Absatz eins, 112, Absatz eins und 2 GBG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen auch in diesen anzumerken, jedenfalls aber auch in der Haupteinlage einzutragen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109176

Im RIS seit

12.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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