RS OGH 1998/1/13 5Ob181/97x, 5Ob171/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1998
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Norm

GBG §111 Abs1
GBG §112 Abs1
GBG §112 Abs2

Rechtssatz

Der Sinnzusammenhang zwischen §§ 111 Abs 1, 112 Abs 1 und 2 GBG läßt keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen auch in diesen anzumerken, jedenfalls aber auch in der Haupteinlage einzutragen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 181/97x
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 5 Ob 181/97x
  • 5 Ob 171/10y
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 171/10y
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Übertragung hinsichtlich der Nebeneinlage muss klargestellt werden, was mit der bisherigen Haupteinlage geschehen soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109176

Im RIS seit

12.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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