Norm: GBG §111GBG §112
Rechtssatz: Aus den §§ 111, 112 GBG ist abzuleiten, daß die Löschung eines Simultanpfandrechtes nur hinsichtlich eines Anteils oder einzelner Anteile an der Nebeneinlage beim Gericht der Haupteinlage einzubringen ist, welches im Falle der Bewilligung die Teillöschung zu bewilligen, anzumerken und das Gericht der Nebeneinlage um den Vollzug zu ersuchen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...