RS OGH 1998/1/13 5Ob181/97x

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Norm

GBG §111
GBG §112

Rechtssatz

Aus den §§ 111, 112 GBG ist abzuleiten, daß die Löschung eines Simultanpfandrechtes nur hinsichtlich eines Anteils oder einzelner Anteile an der Nebeneinlage beim Gericht der Haupteinlage einzubringen ist, welches im Falle der Bewilligung die Teillöschung zu bewilligen, anzumerken und das Gericht der Nebeneinlage um den Vollzug zu ersuchen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109177

Dokumentnummer

JJR_19980113_OGH0002_0050OB00181_97X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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