Begründung: Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz ihres insgesamt mit S 3,994.265,44 samt 4 % Zinsen seit 15.Jänner 1990 bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, daß ihr dieser in seiner Funktion als Obmann eines näher bezeichneten Schiedsgerichts über Auftrag einer früher in Nürnberg ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge Nürnberger Gesellschaft) eine Verfügung zur Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zugestellt ha... mehr lesen...
Norm: dAGBG §1 Abs1dAGBG §9dAGBG §10dAGBG §11dAGBG §24
Rechtssatz: Beim generellen Ausschluß der Haftung der Schiedsrichter für deren schiedsgerichtliche Tätigkeit handelt es sich um eine vorformulierte Klausel im Sinne des § 1 Abs 1 AGBG, an deren Einbeziehung in den Schiedsrichtervertrag naturgemäß nur die Schiedsrichter interessiert sein konnten. Jeder Vertragspartner kann sich auf die Unangemessenheit vorformulierter Klauseln nach Maßgabe d... mehr lesen...