Norm
dAGBG §1 Abs1Rechtssatz
Beim generellen Ausschluß der Haftung der Schiedsrichter für deren schiedsgerichtliche Tätigkeit handelt es sich um eine vorformulierte Klausel im Sinne des § 1 Abs 1 AGBG, an deren Einbeziehung in den Schiedsrichtervertrag naturgemäß nur die Schiedsrichter interessiert sein konnten. Jeder Vertragspartner kann sich auf die Unangemessenheit vorformulierter Klauseln nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGBG berufen. Selbst die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber einem Kaufmann ist dann unwirksam, wenn sie sich auf eine wesentliche vertragliche Verpflichtung des Verwenders im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 AGBG (hier: Verpflichtung des Schiedsrichters zur Objektivität und zur Gleichbehandlung der Schiedsparteien) bezieht.Beim generellen Ausschluß der Haftung der Schiedsrichter für deren schiedsgerichtliche Tätigkeit handelt es sich um eine vorformulierte Klausel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AGBG, an deren Einbeziehung in den Schiedsrichtervertrag naturgemäß nur die Schiedsrichter interessiert sein konnten. Jeder Vertragspartner kann sich auf die Unangemessenheit vorformulierter Klauseln nach Maßgabe der Paragraphen 9 bis 11 AGBG berufen. Selbst die Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber einem Kaufmann ist dann unwirksam, wenn sie sich auf eine wesentliche vertragliche Verpflichtung des Verwenders im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AGBG (hier: Verpflichtung des Schiedsrichters zur Objektivität und zur Gleichbehandlung der Schiedsparteien) bezieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110028Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00253_97F0000_003