Entscheidungen zu § 83 Abs. 1 StGB

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 2005/02/21 KUVS-317/2/2005

Rechtssatz: Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers setzt eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 4 FSG voraus (zum inhaltlichen Zusammenhang der im § 7 Abs. 3 Z 10 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben ? für die nach § 7 Abs. 4 FSG erforderliche Wertung ? mit § 7 Abs. 1 Z 1 FSG vgl. z. B. das VwGH-Erkenntnis vom 25.2.2003, Zahl: 2003/11/0240 mwN). Die eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 10 FSG begründende letzte str... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.02.2005

RS UVS Salzburg 1998/06/29 14/259/7-1998nu

Rechtssatz: Gemäß § 3c Abs 1 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl 1975/58 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Halter eines Tieres dieses nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier Dritte weder gefährdet noch über das zumutbare Maß belästigt werden sowie wer bei der Haltung eines Tieres sonst gegen die nachstehenden Vorschriften oder die auf deren Grundlage erl... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 29.06.1998

RS UVS Oberösterreich 1997/02/18 VwSen-230568/3/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden". Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis § 84 (au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.02.1997

RS UVS Kärnten 1996/03/07 KUVS-1177/7/95

Rechtssatz: Wurde der Beschuldigte durch das Landesgericht rechtskräftig wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15, 269 Abs 1 1. Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB verurteilt, so hat diese Entscheidung für die Verwaltungsstrafbehörde Bindungswirkung und schließt die gerichtliche Strafbarkeit der dem Beschuldigten angelasteten Tat nach § 81 SPG 1991 - Störung der Ordnung an einem öffentlichen Ort - im Hinblick auf § 30 VStG und § 85 SPG 1991 ihre Ahndung als Verwaltungsübertretung aus (Einstellung des... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.03.1996

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