RS UVS Kärnten 2005/02/21 KUVS-317/2/2005

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Veröffentlicht am 21.02.2005
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Rechtssatz

Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers setzt eine fehlerfreie Wertung dieser bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 4 FSG voraus (zum inhaltlichen Zusammenhang der im § 7 Abs. 3 Z 10 FSG genannten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben ? für die nach § 7 Abs. 4 FSG erforderliche Wertung ? mit § 7 Abs. 1 Z 1 FSG vgl. z. B. das VwGH-Erkenntnis vom 25.2.2003, Zahl: 2003/11/0240 mwN). Die eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 10 FSG begründende letzte strafbare Handlung des Berufungswerbers (Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB) erfolgte am 8.6.2003. Da von der Erstinstanz die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen wurde, war der erkennende Senat zur Prüfung verhalten, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Annahme, dass der Berufungswerber noch für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides, mithin für eine Zeit von insgesamt ca. 21 Monate seit der Begehung der strafbaren Handlung, als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, gerechtfertigt ist, was aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung (VwGH 30.6.1992, Zahl: 91/11/124, 28.6.2001, Zahl: 2001/11/0114) zu verneinen ist. (Aufhebung)

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Dauer des Lenkberechtigungsentzuges, strafbare Handlung, Gewaltdelikte, absichtliche schwere Körperverletzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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