Entscheidungen zu § 81 StGB

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 1997/08/19 VwSen-103815/17/Bi/Fb

Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung  und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz Z1 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 19.08.1997

RS UVS Kärnten 1997/02/05 KUVS-K2-664/12/96

Rechtssatz: Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5.12.1996, G 9/6 ua die Wortfolge "in Abs 2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs 6 lit c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 idgF der 19. StVO-Novelle, BGBl Nr 518/1994 als verfassungswidrig aufgehoben und unter Bezugnahme auf Art 140 Abs 7 B-VG ferner ausgesprochen hat, daß die genannten Gesetzesbestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, die am 5.12.1996 bei einem Unabhängigen Verwaltungss... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.02.1997

RS UVS Oberösterreich 1996/11/26 VwSen-103524/14/Gu/Mm

Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.11.1996

RS UVS Oberösterreich 1996/03/01 VwSen-103478/8/Br

Rechtssatz: Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO). Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorsc... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.03.1996

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