Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Jänner 2008, GZ 24 Hv 175/07b-61, wurde Michael M***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde Bewährungshilfe angeordnet und... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4StGB §46 Abs5StGB §53 Abs1
Rechtssatz: In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des V... mehr lesen...
Norm: StGB §46 Abs4StGB §46 Abs5StGB §53 Abs1
Rechtssatz: In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 27.9.1938 geborene Kläger wurde mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984, 10 Vr 949/82-570, unter anderem schuldig erkannt, am 13.12.1982 Dr. Viktor ***** vorsätzlich getötet und hiedurch das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen zu haben; gemäß §§ 28, 75 StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Die Vorhaft ab 16.12.1982 wurde auf die Strafe angerechnet; gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde sei... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2StGB §46 Abs5
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 46 Abs5 StGB bestehen keine Bedenken. Entscheidungstexte 1 Ob 21/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 21/91 Veröff: SZ 64/128 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053975 Dokument... mehr lesen...