RS OGH 2005/4/27 13Os132/04 (13Os133/04)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2005
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Norm

StGB §46 Abs4
StGB §46 Abs5
StGB §53 Abs1
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 46 heute
  2. StGB § 46 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StGB § 46 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 46 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StGB § 46 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 46 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  7. StGB § 46 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 46 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 53 heute
  2. StGB § 53 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 53 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 53 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StGB § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StGB § 53 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 53 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da § 46 StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des Verurteilten. Beim Vollzug zeitlicher Freiheitsstrafen wird dabei der bei einer bedingten Entlassung verbliebene Strafrest bei einem allenfalls folgenden Vollzug jenes Restes und einer neuen Freiheitsstrafe (vgl § 53 Abs 1 StGB) bei Berechnung der Gesamtdauer (§ 46 Abs 4 StGB) veranschlagt. Demnach ist bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Gesamtdauer des nach einem Widerruf zu vollziehenden Strafrestes und der zu vollziehenden neuen Strafe für die Berechung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung nach der Hälfte (§ 46 Abs 1 StGB) oder nach zwei Dritteln (§ 46 Abs 2 StGB) maßgebend. Der Strafrest aus der bedingten Entlassung wirkt sich daher bei der neuerlichen bedingten Entlassung aus. Geht man – wie der Oberste Gerichtshof – von der Gesetzmäßigkeit der in dieser Weise seit langem geübten Praxis aus, dann ist es konsequent, nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe und Widerruf dieser Entlassung (§ 53 Abs 1 StGB) beim weiteren Vollzug – wie in Ansehung des Strafrestes bei zeitlichen Freiheitsstrafen – hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des §46 StGB auf deren Erfüllung durch den weiteren Vollzug abzustellen. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen bedeutet dies, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer solchen Strafe neuerlich 15 Jahre zu verbüßen sind, bevor wieder eine bedingte Entlassung in Betracht kommt.In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da Paragraph 46, StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des Verurteilten. Beim Vollzug zeitlicher Freiheitsstrafen wird dabei der bei einer bedingten Entlassung verbliebene Strafrest bei einem allenfalls folgenden Vollzug jenes Restes und einer neuen Freiheitsstrafe vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, StGB) bei Berechnung der Gesamtdauer (Paragraph 46, Absatz 4, StGB) veranschlagt. Demnach ist bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Gesamtdauer des nach einem Widerruf zu vollziehenden Strafrestes und der zu vollziehenden neuen Strafe für die Berechung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung nach der Hälfte (Paragraph 46, Absatz eins, StGB) oder nach zwei Dritteln (Paragraph 46, Absatz 2, StGB) maßgebend. Der Strafrest aus der bedingten Entlassung wirkt sich daher bei der neuerlichen bedingten Entlassung aus. Geht man – wie der Oberste Gerichtshof – von der Gesetzmäßigkeit der in dieser Weise seit langem geübten Praxis aus, dann ist es konsequent, nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe und Widerruf dieser Entlassung (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) beim weiteren Vollzug – wie in Ansehung des Strafrestes bei zeitlichen Freiheitsstrafen – hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des §46 StGB auf deren Erfüllung durch den weiteren Vollzug abzustellen. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen bedeutet dies, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer solchen Strafe neuerlich 15 Jahre zu verbüßen sind, bevor wieder eine bedingte Entlassung in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • RS0119910">13 Os 132/04
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 13 Os 132/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119910

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0130OS00132_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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