Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.September 1944 geborene Helmut P*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma R*** GesmbH in den Jahren 1987 und 1988 in Schiedlberg unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 1987 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Höhe von 5,368.805 S bewirkt, indem er im Zusa... mehr lesen...
Norm: FinStrG §16FinStrG §33 Abs4StGB §43a Abs1
Rechtssatz: Die Geldstrafe in einem Finanzstrafverfahren muß, um als solche erkannt und wirksam werden zu können, jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen und vollzogen werden, die keinen Raum für einen wirtschaftlichen Gewinn läßt. Entscheidungstexte 12 Os 115/90 Entscheidungstext OGH 18.10.1990 12 Os 115/90 ... mehr lesen...