Norm: JGG §5 Z9StGB §43 Abs3
Rechtssatz: Mit Blick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die allgemeinen Strafgesetze gelten, sofern das JGG nichts anderes bestimmt (§ 5 erster Satz JGG), findet § 43 Abs 3 StGB auch für die Ahndung von Jugendstraftaten Anwendung, weil § 5 Z 9 JGG lediglich die auf die urteilsmäßige Strafe abstellende Beschränkung des § 43 Abs 1 StGB beseitigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Senad M***** wurde mit (zufolge allseitigen Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2005, GZ 161 Hv 81/05w-67, des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG sowie (richtig:) mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (jeweils idF BGBl I 2002/134) schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren b... mehr lesen...
Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Februar 1988, GZ 41 Vr 1237/87-27, wurde über Michael S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 (2. Deliktsfall) StGB und anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Wegen innerhalb dieser Probezeit begangener Straftaten, nämlich des in mehreren Angriffen in de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.Juni 1991, GZ 8 E Vr 539/91-11, wurde Hans S***** der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und § 16 Abs. 1 erster und vierter Fall SGG schuldig erkannt und über ihn eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt; außerdem faßte der Einzelrichter auf Antrag des Staatsanwaltes den gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß, vom Widerruf der über Hans S***** mit... mehr lesen...
Gründe: I./ Leopold B***** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.November 1987, GZ 1 a E Vr 145/87-33, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit dem Beschluß vom 4.Dezember 1990 (ON 40 dA), der noch am selben Tag der Kanzlei üb... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß des - gemäß dem § 497 Abs. 1 StPO für diese Entscheidung berufenen - Schöffensenatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.April 1990, GZ 12 e Vr 10.748/86-27, wurde die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Februar 1987, GZ 12 e Vr 10.748/86-18, über den am 5.Mai 1963 geborenen Adrian E***** wegen Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 A... mehr lesen...
Gründe: Der am 29.Oktober 1967 geborene Martin S*** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1.Dezember 1986, GZ 27 E Vr 2203/86-5, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 (Abs. 1 aF) StGB und des Vergehens der (teils) schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Nach Ablauf der Probezeit am 5.Dezember ... mehr lesen...