Entscheidungen zu § 269 Abs. 1 StGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 61-63 von 63

RS OGH 1976/8/3 10Os79/76, 11Os122/76, 11Os160/76, 13Os8/77, 12Os88/77, 10Os135/77, 10Os86/79, 13Os2

Norm: StGB §106 Abs1StGB §145 Abs1StGB §269 Abs1
Rechtssatz: Die Beurteilung einer Tat nach § 106 Abs 1 Z 1, (§§ 145 Abs 1 Z 1, 269 Abs 1 zweiter Deliktsfall) erfordert, daß der Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, eine der in zitierten Gesetzesstellen näher bezeichneten Folgen herbeizuführen. Diese strafsatzändernden Umstände müssen vom Vorsatz mitumfaßt sein. (Vgl auch 15.10.1975, 9 Os 114/75). ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.08.1976

RS OGH 1976/4/6 13Os14/76, 13Os115/76, 13Os106/76, 12Os162/76, 12Os167/76, 13Os174/76, 13Os182/76, 9

Norm: StGB §15 C2StGB §269 Abs1
Rechtssatz: Besteht die zu hindern beabsichtigte Amtshandlung in einer Festnahme und Eskortierung, so liegt die Hinderung dieser Amtshandlung (und damit Deliktsvollendung) erst dann vor, wenn der Täter durch seinen Widerstand wenigsten eine - zeitlich nicht nur völlig unbedeutende - Unterbrechung, nicht aber eine bloße Verzögerung in einem an sich ununterbrochenen Ablauf dieser Amtshandlung oder die Erschwerung i... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.04.1976

RS OGH 1976/4/6 13Os14/76, 13Os174/76, 13Os130/92 (13Os131/92)

Norm: StGB §269 Abs1
Rechtssatz: Ziel des Angriffs nach Abs 1 des § 269 StGB ist, wie sich aus dem Wort "hindern" ergibt, das bedeutet, jemanden das Ausüben einer Tätigkeit, die Verfolgung eines Vorhabens, unmöglich zu machen, die Unterlassung der Amtshandlung gegen die sich der Widerstand richtet; ist dies dem Täter, zumindest vorerst, gelungen, so ist der im § 269 Abs 1 StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.04.1976

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