Norm
StGB §269 Abs1Rechtssatz
Ziel des Angriffs nach Abs 1 des § 269 StGB ist, wie sich aus dem Wort "hindern" ergibt, das bedeutet, jemanden das Ausüben einer Tätigkeit, die Verfolgung eines Vorhabens, unmöglich zu machen, die Unterlassung der Amtshandlung gegen die sich der Widerstand richtet; ist dies dem Täter, zumindest vorerst, gelungen, so ist der im § 269 Abs 1 StGB vorausgesetzte strafgesetzwidrige Erfolg eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095804Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0130OS00014_7600000_003