Entscheidungen zu § 266 Abs. 1 StGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1992/11/24 14Os139/92

Norm: StGB §261StGB §266 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 266 Abs 1 StGB gilt gemäß § 261 Abs 1 StGB unter anderem auch für Wahlen zu den mit der Vollziehung betrauten Organen einer Gemeinde, zu denen auch die Wahl des Bürgermeisters unter Mitwirkung des Volkes - wie dies die Tir GdWO 1991 (siehe §§ 40, 49) vorsieht - zählt. Gemäß § 261 Abs 2 StGB steht einer Wahl auch das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleich. Wer daher vorsätzlich ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1992

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