RS OGH 1992/11/24 14Os139/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

StGB §261
StGB §266 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 266 Abs 1 StGB gilt gemäß § 261 Abs 1 StGB unter anderem auch für Wahlen zu den mit der Vollziehung betrauten Organen einer Gemeinde, zu denen auch die Wahl des Bürgermeisters unter Mitwirkung des Volkes - wie dies die Tir GdWO 1991 (siehe §§ 40, 49) vorsieht - zählt. Gemäß § 261 Abs 2 StGB steht einer Wahl auch das Unterschreiben eines Wahlvorschlages gleich. Wer daher vorsätzlich einen derartigen Wahlvorschlag namens eines anderen ohne dessen Auftrag unterschreibt ist nach § 266 Abs 1 StGB strafbar. Die Meinung, ermächtigt zu sein, für jemand anderen die Unterschrift leisten zu dürfen, bedeutet nicht, von dieser Person auch zur Unterschrift beauftragt zu sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095685

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0140OS00139_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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