Norm: FrG §104 Abs5StGB §33 Z4StGB §246 Abs2
Rechtssatz: In einer Verbindung betätigt sich führend, wer anderen Mitgliedern gegenüber anordnungsbefugt ist, wobei die Weisungskompetenz nicht umfassend sein muss, sondern auch auf einen Teilbereich beschränkt sein kann, sofern dieser in Relation zum Gesamtgefüge als maßgebend einzustufen ist. Entscheidungstexte 11 Os 126/05x Entscheidungst... mehr lesen...