Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die belangte Behörde legte ihre Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch das Landesgericht Klagenfurt am 20. Dezember 2007 wegen des Verb... mehr lesen...