Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marius S***** anklagekonform des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen spannte der Angeklagte mit dem Vorsatz, Münzen als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, kreisförmig gebogene Kupferdrähte um zumindest sechs Zwanzig-Euro-Cent-Münzen, um ihnen den Anschein eines Nennwertes von 1 Euro oder 2 Euro zu geben. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marius S***** an... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs1
Rechtssatz: Beim Verfälschen wird eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann. Das bloße Verändern e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der Jugendliche Raimond W***** der Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (I) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (II) sowie der Vergehen der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB (III) und der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs1StGB §232 Abs15
Rechtssatz: Werden Nachbildungen von Banknoten auf ein Blatt im A-4 Format gedruckt, sind diese Falsifikate (noch) nicht zur Täuschung geeignet. Hat allerdings der Täter dabei mit dem Vorsatz gehandelt, die gefälschten Noten nach dem Ausschneiden als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, hat die Ausführung des Verbrechens nach § 232 Abs 1 StGB bereits begonnen und liegt daher der Versuch dieses Verbrec... mehr lesen...
Gründe: Der ***** 1945 geborene Kaufmann Johann H***** und der ***** 1937 geborene, gleichfalls als Kaufmann berufstätige deutsche Staatsbürger Lorenz P***** wurden des Verbrechens der versuchten Geldfälschung nach §§ 15, 232 Abs. 1 StGB, Johann H***** als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben (1.) Johann H***** dazu zu bestimmen und beizutragen versucht, Geld mit dem Vorsatz zu verfälschen, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr... mehr lesen...
Norm: StGB §15 Abs3 DStGB §232 Abs1
Rechtssatz: Eine Geldfälschung durch chemische Reproduktion dergestalt, daß das Abbild einer echten hundert-US-Dollarnote auf das gewaschene und gebleichte Papier einer echten Eindollarnote übertragen werden sollte, ist technisch ausgeschlossen, somit bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich. An der solcherart absoluten Untauglichkeit der Tathandlungen zur Verwirklich... mehr lesen...
Gründe: Der am 24.März 1940 geborene Angestellte Kurt A, der am 29.Oktober 1949 geborene Graphiker Rudolf B, der am 19.Februar 1947 geborene Offsetdrucker Walter C, der am 8.April 1949 geborene Graphiker Mario D und der am 28.Jänner 1923 geborene Buchdrucker Gerhard E wurden des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB. sowie der am 1.Juni 1949 geborene Kaufmann Franz F, der am 20.April 1941 geborene Blumenhändler Peter G und der am 14.Oktober 1948 geborene Blumengroßhänd... mehr lesen...
Norm: StGB §15 C2StGB §232 Abs1
Rechtssatz: Die Geldfälschung kann schon vor dem Aufdruck der (Seriennummern) Nummern auf die nachgemachten Banknoten vollendet sein, nicht aber, wenn die Druckbögen noch gar nicht (auf das Format der echten Banknoten zugeschnitten) geschnitten sind. Entscheidungstexte 13 Os 68/81 Entscheidungstext OGH 08.10.1981 13 Os 68/81 Veröff: SSt 52/5... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs1
Rechtssatz: "Nachmachen" ist die Herstellung eines Papiers mit dem Anschein einer echten Banknote. Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen würde, kann das Tatbild verwirklichen; es genügt, wenn das Falschgeld zur Täuschung eines Arglosen oder Sehbehinderten geeignet ist. Entscheidungstexte 13 Os 68/81 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...