RS OGH 1991/9/24 11Os51/91

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Norm

StGB §15 Abs3 D
StGB §232 Abs1

Rechtssatz

Eine Geldfälschung durch chemische Reproduktion dergestalt, daß das Abbild einer echten hundert-US-Dollarnote auf das gewaschene und gebleichte Papier einer echten Eindollarnote übertragen werden sollte, ist technisch ausgeschlossen, somit bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich. An der solcherart absoluten Untauglichkeit der Tathandlungen zur Verwirklichung eines nach § 232 Abs 1 StGB faßbaren Deliktserfolges vermag auch die Eignung des präparierten Banknotenpapiers zum Nachdruck von Geldscheinen nichts zu ändern, weil eine druckmäßige Geldfälschung (vorliegend) nicht vom Tatplan umfaßt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089899

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_0110OS00051_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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