Norm: StGB §212 Abs1StGB §212 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ein Polizeibeamter, der unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden und seiner amtlichen Obhut anvertrauten minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht, verwirklicht - den die Minderjährigkeit des Tatopfers einschließenden Tätervorsatz vorausgesetzt - (echt) idealkonkurrierend das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 un... mehr lesen...
Norm: StGB §212 Abs1StGB §212 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ein Polizeibeamter, der unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden und seiner amtlichen Obhut anvertrauten minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht, verwirklicht - den die Minderjährigkeit des Tatopfers einschließenden Tätervorsatz vorausgesetzt - (echt) idealkonkurrierend das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 un... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte Nandor V***** wurde - ebenso wie die Mitangeklagte Andrea K***** (sen.) - des Verbrechens des Quälens eines Unmündigen (vollständige Deliktsbenennung laut Marginalrubrik: "Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen") nach § 92 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 19.November 1989 bis 11. Jänner 1990 in Baden im einverständlichen Zusammenwirken mit Andrea K***** (sen.) in mehreren A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.April 1937 geborene Fleischhauermeister Josef P*** der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB nF und des versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 15, 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, Ende Jänner 1987 in Absam versucht zu haben, seine damals fünfzehnjährige Stieftochter Bettina D*** durch Festhalten am Bett, sohin mit Gewalt, zur Duldung einer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Kurt F*** des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 (Abs 1) StGB schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagepunkt wurde er (unangefochten) freigesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hatte er am 7.September 1984 in St. Peter-Freienstein 1.) Johanna W*** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie fesselte und an einen Baum kettete, widerstandsunfähig gemach... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.August 1927 geborene Schuhmachergeselle Johann A auch im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB, des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig gesprochen. Ihm liegt zur Last, in Wien in der Zeit von Ende August 1966 (richtig: 1976) bis März 1977 zu wiederholten Malen 1.) seine am 22. ... mehr lesen...