Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Roman H***** und Tanja B***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A I.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (A II.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A III.), Roman H***** überdies des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (C I.) und der Vergehen (... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §20StGB §20bStGB §61
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf welche sich die Maßnahme bezieht. Die durch das StRÄG 1996 geänderten Regeln über die Abschöpfung der Bereicherung sind gemäß §§ 1, 61 StGB nur dann anzuwenden, wenn sie für die Betroffenen nicht ungünstiger sind als das alte Recht. Beim Günstigkeitsve... mehr lesen...
Norm: StPO §144aStGB §20StGB §20b
Rechtssatz: Die einstweilige Verfügung nach § 144a StPO wird zur Sicherung der Ansprüche auf Abschöpfung nach § 20 StGB oder Einziehung nach § 20b StGB erlassen. Entscheidungstexte 5 Ob 135/03v Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 135/03v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:20... mehr lesen...