Entscheidungen zu § 207b Abs. 3 StGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2019/4/9 14Os24/19i

Norm: StGB §15 Abs1StGB §15 Abs2StGB §207b Abs3
Rechtssatz: Ein schriftliches Anbot, für die Duldung geschlechtlicher Handlungen Geld zu zahlen, ist Ausführungshandlung iSd § 207b Abs 3 StGB (nicht bloß straflose Vorbereitungshandlung), auch wenn der Täter (wie hier) die Ablehnung des Opfers akezptiert. Entscheidungstexte 14 Os 24/19i Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 24/19i ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.04.2019

RS OGH 2007/6/21 15Os40/07g, 14Os37/19a

Norm: StGB §207b Abs3
Rechtssatz: Ein unmittelbares Verleiten zu einer geschlechtlichen Handlung gegen Entgelt liegt vor, wenn die Zuwendung oder auch das bloße Anbieten von Entgelt für die Bereitschaft des (der) Jugendlichen zum Sexualkontakt ursächlich ist, das heißt das Opfer dadurch konkret zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt wird. „Verleiten" im Sinn des § 207b StGB bedeutet nichts anderes als „bestimmen", nämlich das E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.06.2007

Entscheidungen 1-2 von 2