Norm: StGB §20 Abs6
Rechtssatz: Eine (Soldidarhaftung) Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach §20 Abs 3 StGB idF vor dem StRÄG1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist Entscheidungstexte 11 Os 56/02 Entscheidungstext OGH 28.05.2002 11 Os 56/02 ... mehr lesen...