Norm
StGB §20 Abs6Rechtssatz
Eine (Soldidarhaftung) Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach §20 Abs 3 StGB idF vor dem StRÄG1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert istEine (Soldidarhaftung) Haftung mehrerer Bereicherter untereinander ist, anders als nach §20 Absatz 3, StGB in der Fassung vor dem StRÄG1996 nicht (mehr) vorgesehen. Vielmehr soll grundsätzlich bei jeder Person der Betrag abgeschöpft werden, um den sie bereichert ist
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116481Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017