Norm: StGB §183b Abs1
Rechtssatz: Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 183b Abs 1 StGB verlangt vom Täter die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Das Fortsetzen umweltgefährdenden Verhaltens und Ignorieren behördlicher Anordnungen bis zur Beendigung der Gefahr durch natürliche Verrottungsprozesse genügt daher zur Erlangung der Straffreiheit nicht. An der von § 183b Ab... mehr lesen...