RS OGH 2018/5/9 13Os29/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2018
beobachten
merken

Norm

StGB §183b Abs1

Rechtssatz

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 183b Abs 1 StGB verlangt vom Täter die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Das Fortsetzen umweltgefährdenden Verhaltens und Ignorieren behördlicher Anordnungen bis zur Beendigung der Gefahr durch natürliche Verrottungsprozesse genügt daher zur Erlangung der Straffreiheit nicht. An der von § 183b Abs 1 StGB zusätzlich geforderten Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Maßnahmen verwaltungsbehördlich aufgetragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132045

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten