Norm
StGB §183b Abs1Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 183b Abs 1 StGB verlangt vom Täter die Beseitigung der von ihm herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Das Fortsetzen umweltgefährdenden Verhaltens und Ignorieren behördlicher Anordnungen bis zur Beendigung der Gefahr durch natürliche Verrottungsprozesse genügt daher zur Erlangung der Straffreiheit nicht. An der von § 183b Abs 1 StGB zusätzlich geforderten Freiwilligkeit fehlt es, wenn die Maßnahmen verwaltungsbehördlich aufgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132045Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018