Norm: StGB §182 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auf der subjektiven Tatseite ist der maßgebende Gefährdungswille weder aus tatsächlichen, noch aus rechtlichen Gründen davon abhängig, ob die Verbreitung einer besonders schwerwiegenden oder besonders leicht übertragbaren Infektionskrankheit droht. Entscheidungstexte 11 Os 108/88 Entscheidungstext OGH 20.09.1988 11 Os 108/88 ... mehr lesen...
Norm: StGB §182 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das Vergehen nach dem § 182 Abs 1 Z 1 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, dessen Begehung weder die Ansteckung von Tieren, noch eine konkret gewordene Ansteckungsgefahr erfordert. Entscheidungstexte 11 Os 108/88 Entscheidungstext OGH 20.09.1988 11 Os 108/88 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: StGB §182 Abs1 Z1
Rechtssatz: Auf der subjektiven Tatseite ist der maßgebende Gefährdungswille weder aus tatsächlichen, noch aus rechtlichen Gründen davon abhängig, ob die Verbreitung einer besonders schwerwiegenden oder besonders leicht übertragbaren Infektionskrankheit droht. Entscheidungstexte 11 Os 108/88 Entscheidungstext OGH 20.09.1988 11 Os 108/88 ... mehr lesen...
Norm: StGB §182 Abs1 Z1
Rechtssatz: Das Vergehen nach dem § 182 Abs 1 Z 1 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, dessen Begehung weder die Ansteckung von Tieren, noch eine konkret gewordene Ansteckungsgefahr erfordert. Entscheidungstexte 11 Os 108/88 Entscheidungstext OGH 20.09.1988 11 Os 108/88 European Case Law Identi... mehr lesen...