Norm
StGB §182 Abs1 Z1Rechtssatz
Auf der subjektiven Tatseite ist der maßgebende Gefährdungswille weder aus tatsächlichen, noch aus rechtlichen Gründen davon abhängig, ob die Verbreitung einer besonders schwerwiegenden oder besonders leicht übertragbaren Infektionskrankheit droht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094961Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_0110OS00108_8800000_002