Norm: StGB §168 Abs2 StGB § 168 heute StGB § 168 gültig ab 01.01.1975
Rechtssatz: Jedenfalls für privat organisierte Kartenspiele haben die Entscheidungen des EuGH 9. 9. 2010, C?64/08, Engelmann und EuGH 30. 4. 2014, C?390/12, Pfleger ua nichts an der Anwendbarkeit des § 168 StGB geände... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (infolge Rückziehung der vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde - 632/37 und 1 aa/1) in Rechtksraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten Franz B***** enthält, wurden die Angeklagten R*****, L***** und K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie von August 1992 bis 24. Februar 1994 in K... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile spielten in einer Nacht im März 1993 mit Richard Sch***** und Hannes K***** um hohe Einsätze das Glücksspiel "Färbeln". Der Beklagte verspielte zunächst an Richard Sch***** S 70.000 und akzeptierte über diese Spielschuld einen von diesen auf ihn gezogenen Wechsel. Der Kläger gewann in dieser Nacht vom Beklagten S 100.000. Da der Beklagte auch diesen Betrag nicht zahlen konnte, schlug ihm der Kläger vor, die Spielschuld durch einen Bankkredit abzust... mehr lesen...
Begründung: Gegen den vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen Wechselzahlungsauftrag über S 20.000,-- s.A. wendete die beklagte Partei ein, daß ihrem Geschäftsführer nach dem Verlust seines Bargeldes beim Bakkarat in einem Marktcafe in Ottakring von einem Mitspieler Geld zum Weiterspielen angeboten worden sei. Nach dem Verlust dieses Betrages habe der Geschäftsführer der beklagten Partei einen Wechsel über S 20.000,-- unterschrieben, um das Lokal verlassen zu können. Das Erstger... mehr lesen...
Am 13. September 1979 spielten die Streitteile und ein weiterer Spieler im Gasthaus S in Klagenfurt das Kartenspiel "Färbeln", ein Glückspiel, bei dem Gewinn und Verlust weitgehend vom Zufall abhängen. Nachdem der Beklagte seinen Bargeldvorrat von 4000 S verloren hatte, folgte ihm der Kläger Geldbeträge von 5000 S und 10 000 S gegen Erhalt zweier Schecks in gleicher Höhe aus. Der Beklagte verspielte auch diese Beträge bis auf den Rest von 100 S oder 150 S, mit dem er seine Zeche bez... mehr lesen...