Norm:        StGB §12StGB §16                               
Rechtssatz:          Für alle im § 12 StGB genannten Täterformen ist (strafbefreiender) Rücktritt vom Versuch möglich, solange die Tat nicht vollendet ist. Für den Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) ist dafür nicht seine (allenfalls schon abgeschlossene) Bestimmungshandlung maßgeblich, sondern die Tat, zu der er angestiftet hat.                     Entscheidungstexte                                  13  Os   181/94       En...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §8StGB §16                               
Rechtssatz:          Zum Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung bei irrtümlicher Annahme der Einwilligung der Verletzung nach Versuchsbeginn. Veröff: JR 1994,198 (Anmerkung Vitt)                         Schlagworte       *D*                   European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0103824                   Dokumentnummer       JJR_19930624_AUSL000_004STR00033_9300000_001                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        StGB §16StGB §277                               
Rechtssatz:          Haben die an der Verabredung eines Raubes Beteiligten mit dessen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, verdrängt die Strafbarkeit wegen der Verabredung zum Verbrechen; treten die Täter vom Raubversuch freiwillig zurück, lebt die Strafbarkeit der Verabredung nicht wieder auf. Veröff: NStZ 1983,364                                 European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:AUSL000:1983:RS0103762     ...                    mehr lesen...