Rechtssatz
Für alle im § 12 StGB genannten Täterformen ist (strafbefreiender) Rücktritt vom Versuch möglich, solange die Tat nicht vollendet ist. Für den Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) ist dafür nicht seine (allenfalls schon abgeschlossene) Bestimmungshandlung maßgeblich, sondern die Tat, zu der er angestiftet hat.Für alle im Paragraph 12, StGB genannten Täterformen ist (strafbefreiender) Rücktritt vom Versuch möglich, solange die Tat nicht vollendet ist. Für den Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) ist dafür nicht seine (allenfalls schon abgeschlossene) Bestimmungshandlung maßgeblich, sondern die Tat, zu der er angestiftet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089290Dokumentnummer
JJR_19950124_OGH0002_0130OS00181_9400000_001