Norm: KO §177StGB §151 Abs3StGB §156StGB §167
Rechtssatz: Tatkenntnis des Konkursgerichtes, des Ausgleichsgerichtes, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters stehen der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen im Sinn des § 151 Abs 3 StGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das Konkursgericht einer Anzeigepflicht gemäß § 177 KO unterliegt. ... mehr lesen...
Norm: StGB §151 Abs3
Rechtssatz: Militärbehörden oder militärische Vorgesetzte sind keine zur Strafverfolgung berufene Behörden. Entscheidungstexte 11 Os 17/92 Entscheidungstext OGH 12.05.1992 11 Os 17/92 Veröff: JBl 1993,464 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094809 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: StGB §151 Abs3StGB §167 Abs2
Rechtssatz: Auch eine ausländische Polizeibehörde ist (jedenfalls bei einer der österreichischen Gerichtsbarkeit - hier nach § 65 StGB - unterliegenden Auslandstat) als eine zur Strafverfolgung berufenen Behörde (im Sinne der §§ 167 Abs 2, 151 Abs 3 StGB) anzusehen. Entscheidungstexte 12 Os 47/86 Entscheidungstext OGH 12.06.1986 12 Os 47/86 ... mehr lesen...
Norm: StGB §151 Abs3StGB §167 Abs2
Rechtssatz: Der Bundeskellereiinspektor ist ein (auch zur Strafverfolgung berufenes) öffentliches Sicherheitsorgan. Entscheidungstexte 9 Os 62/83 Entscheidungstext OGH 04.10.1983 9 Os 62/83 Veröff: SSt 54/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094815 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf A des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 8.März 1978 in Golling den Herbert B durch die vor Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Golling erhobene Behauptung, Herbert B habe dadurch, daß er ihm Faustschläge und Fußtritte versetzte und ihm in der Folge seine Brieftasche mit einem Bargeldbetrag von 990 S wegnahm, sohin mit Gewalt gegen eine Person fremde be... mehr lesen...
Norm: StGB §151 Abs3StGB §297
Rechtssatz: Gendarmeriebeamte sind ungeachtet, daß den Dienststellen der Gendarmerie und deren Organen "Behörden" - Charakter im verwaltungsrechtlichen Sinn mangelt, den Verfolgungsbehörden gleichzuhalten; der erweiterte Behördenbegriff des § 151 Abs 3 zweiter Satz StGB ist durch berichtigende Interpratation auch bei § 297 StGB anzuwenden. Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...