Norm
StGB §151 Abs3Rechtssatz
Auch eine ausländische Polizeibehörde ist (jedenfalls bei einer der österreichischen Gerichtsbarkeit - hier nach § 65 StGB - unterliegenden Auslandstat) als eine zur Strafverfolgung berufenen Behörde (im Sinne der §§ 167 Abs 2, 151 Abs 3 StGB) anzusehen.Auch eine ausländische Polizeibehörde ist (jedenfalls bei einer der österreichischen Gerichtsbarkeit - hier nach Paragraph 65, StGB - unterliegenden Auslandstat) als eine zur Strafverfolgung berufenen Behörde (im Sinne der Paragraphen 167, Absatz 2, 151, Absatz 3, StGB) anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094812Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0120OS00047_8600000_004