Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil ordnete das Landesgericht Innsbruck die Unterbringung des Gregor S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB an, weil er am 10. Dezember 2009 in Innsbruck unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer schizoaffektiven Störung, „gegenwärtig manisch“, beruhte, Mit dem angefochtenen Urteil or... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Unterbringung des Betroffenen Josef G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Unterbringung des Betroffenen Josef G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgewiesen. Rechtliche Beur... mehr lesen...