Entscheidungen zu § 132 Abs. 1 StGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 1987/11/24 15Os165/87

Gründe: Mit dem in einem Vermerk gemäß dem § 458 Abs. 2 StPO beurkundeten, in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 25.Juli 1985, GZ 16 U 548/85-7, wurde Gabriela L*** des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer (bedingten) Geldstrafe verurteilt. Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat sie "in der Zeit vom 28.November 1984 bis 30. November 1984 in Linz mit dem Vorsatz, si... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.11.1987

TE OGH 1985/12/5 12Os156/85

Gründe: Am 16.November 1982 erstattete die Bundespolizeidirektion Linz gegen den 43-jährigen Magistratsbeamten Heinrich A Strafanzeige wegen Verdachts der schweren Sachbeschädigung und der Entziehung von Energie, weil der Genannte am 14.September 1982 das durch den Dachboden seines Wohnhauses führende Gemeinschaftsfernsehkabel der Firma B & C, die in Linz ein Kabelfernsehsystem betreibt, angebohrt, daran ein zweipoliges Litzenkabel angeschlossen und dieses zu seinem Fernsehappar... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 05.12.1985

RS OGH 1985/12/5 12Os156/85, 15Os165/87

Norm: StGB §132 Abs1StGB §149
Rechtssatz: Eine Kabelfernsehanlage zählt nicht zu jenen Anlagen, auf die § 132 Abs 1 StGB abstellt; denn sie dient ihrem Wesen nach weder der Umformung noch der Zuführung von Energie. Daher ist der unberechtigte Empfang von mittels eines Kabelfernsehsystems übertragenen Fernsehsendungen nicht nach dieser Gesetzesstelle strafbar; ebensowenig liegt eine Leistungserschleichung oder ein Automatenmißbrauch im Sinn des ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.12.1985

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