RS OGH 1985/12/5 12Os156/85, 15Os165/87

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Norm

StGB §132 Abs1
StGB §149

Rechtssatz

Eine Kabelfernsehanlage zählt nicht zu jenen Anlagen, auf die § 132 Abs 1 StGB abstellt; denn sie dient ihrem Wesen nach weder der Umformung noch der Zuführung von Energie. Daher ist der unberechtigte Empfang von mittels eines Kabelfernsehsystems übertragenen Fernsehsendungen nicht nach dieser Gesetzesstelle strafbar; ebensowenig liegt eine Leistungserschleichung oder ein Automatenmißbrauch im Sinn des § 149 Abs 1 oder Abs 2 StGB vor.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 156/85
    Entscheidungstext OGH 05.12.1985 12 Os 156/85
    Veröff: SSt 56/93 = EvBl 1986/117 S 408 = ÖBl 1986,109 = ZVR 1986/102 S 248 = RZ 1986/58 S 196 = RfR 1987,9
  • 15 Os 165/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 15 Os 165/87
    nur: Eine Kabelfernsehanlage zählt nicht zu jenen Anlagen, auf die § 132 Abs 1 StGB abstellt; denn sie dient ihrem Wesen nach weder der Umformung noch der Zuführung von Energie. Daher ist der unberechtigte Empfang von mittels eines Kabelfernsehsystems übertragenen Fernsehsendungen nicht nach dieser Gesetzesstelle strafbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093851

Dokumentnummer

JJR_19851205_OGH0002_0120OS00156_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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