Norm: DevG §5 Abs1DevG §24 Abs1 litb
Rechtssatz: Die Bewilligungsfreiheit der Zahlungsmittelausfuhr im Reiseverkehr erfaßt nur den Reisekostenaufwand. Reisekosten sind Zahlungen für die Bewerkstelligung der Ortsveränderung und für Geschäfte des täglichen Lebens, das sind jene Geschäfte, die (auch von Familienangehörigen und vom Dienstpersonal des Reisenden und für diese Personen) zur Deckung des persönlichen Bedarfs abgeschlossen werden, sowie ... mehr lesen...