RS OGH 1970/12/14 9Os68/68, 12Os77/81

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Veröffentlicht am 14.12.1970
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Norm

DevG §5 Abs1
DevG §24 Abs1 litb

Rechtssatz

Die Bewilligungsfreiheit der Zahlungsmittelausfuhr im Reiseverkehr erfaßt nur den Reisekostenaufwand. Reisekosten sind Zahlungen für die Bewerkstelligung der Ortsveränderung und für Geschäfte des täglichen Lebens, das sind jene Geschäfte, die (auch von Familienangehörigen und vom Dienstpersonal des Reisenden und für diese Personen) zur Deckung des persönlichen Bedarfs abgeschlossen werden, sowie Spesen für persönliche Dienstleistungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitspersonal, Arbeitsleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054387

Dokumentnummer

JJR_19701214_OGH0002_0090OS00068_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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