Norm
DevG §5 Abs1Rechtssatz
Die Bewilligungsfreiheit der Zahlungsmittelausfuhr im Reiseverkehr erfaßt nur den Reisekostenaufwand. Reisekosten sind Zahlungen für die Bewerkstelligung der Ortsveränderung und für Geschäfte des täglichen Lebens, das sind jene Geschäfte, die (auch von Familienangehörigen und vom Dienstpersonal des Reisenden und für diese Personen) zur Deckung des persönlichen Bedarfs abgeschlossen werden, sowie Spesen für persönliche Dienstleistungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitspersonal, ArbeitsleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0054387Dokumentnummer
JJR_19701214_OGH0002_0090OS00068_6800000_001