Norm: DevG §3 Z3DevG §22 Abs1FristenGNov 1952 §1 Abs2
Rechtssatz:
Als Verfügung im Sinne des Devisenrechtes gelten nicht nur Rechtshandlungen, durch die unmittelbar ein Recht aufgegeben, übertragen, geändert oder belastet wird, sondern auch jeder sonstige Rechtsvorgang und jede tatsächliche Handlung, die unmittelbar eine Rechtsänderung oder Rechtsaufhebung herbeiführt.
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Norm: DevG §3 Z3DevG §22 Abs1FristenGNov 1952 §1 Abs2
Rechtssatz:
Als Verfügung im Sinne des Devisenrechtes gelten nicht nur Rechtshandlungen, durch die unmittelbar ein Recht aufgegeben, übertragen, geändert oder belastet wird, sondern auch jeder sonstige Rechtsvorgang und jede tatsächliche Handlung, die unmittelbar eine Rechtsänderung oder Rechtsaufhebung herbeiführt.
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Norm: DevG §3 Z2
Rechtssatz:
Eine Devisengenehmigung ist nur für das Erfüllungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft erforderlich.
Entscheidungstexte 1 Ob 568/55 Entscheidungstext OGH 21.09.1955 1 Ob 568/55 8 Ob 189/69 Entscheidungstext OGH 02.12.1969 8 Ob 189/69 nur: Eine Devisengenehmigung is... mehr lesen...
Norm: DevG §3 Z2
Rechtssatz:
Eine Devisengenehmigung ist nur für das Erfüllungsgeschäft, nicht aber für das Verpflichtungsgeschäft erforderlich.
Entscheidungstexte 1 Ob 568/55 Entscheidungstext OGH 21.09.1955 1 Ob 568/55 8 Ob 189/69 Entscheidungstext OGH 02.12.1969 8 Ob 189/69 nur: Eine Devisengenehmigung is... mehr lesen...
Norm: DevG §3 Z2DevG §14DevG §22 Abs1
Rechtssatz:
Nichtigkeit eines zwischen Deviseninländern im Ausland (Schweiz) ohne Genehmigung abgeschlossenen Darlehensvertrages.
Entscheidungstexte 2 Ob 361/55 Entscheidungstext OGH 07.09.1955 2 Ob 361/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0054347 ... mehr lesen...
Norm: DevG §3 Z2DevG §14DevG §22 Abs1
Rechtssatz:
Nichtigkeit eines zwischen Deviseninländern im Ausland (Schweiz) ohne Genehmigung abgeschlossenen Darlehensvertrages.
Entscheidungstexte 2 Ob 361/55 Entscheidungstext OGH 07.09.1955 2 Ob 361/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0054347 ... mehr lesen...
Norm: DevG §3DevG §22 Abs1 ZPO §56 ZPO §60 Abs1 ZPO § 56 heute ZPO § 56 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 60 heute ZPO § 60 gültig ab 01.01.1898 Rech... mehr lesen...
Norm: DevG §3DevG §33 Abs2 ZPO §482 B2 ZPO § 482 heute ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
Eine erst im Berufungsverfahren vorgelegte Devisengenehmigung ist eine Neuerung und als solche nicht zu berücksichtigen.
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Die Alleinerbin, der der Nachlaß bereits eingeantwortet war, hat beantragt, hinsichtlich der in den Nachlaß gehörigen Spareinlagebücher die Geldinstitute anzuweisen, diese Spareinlagen auf ihren Namen umzuschreiben. Das Erstgericht hat diesem Antrag nur mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Umschreibung nach vorheriger Genehmigung der Devisenabteilung der Oesterreichischen Nationalbank zu erfolgen habe. Über Rekurs der Erbin hat das Rekursgericht diesen Beschluß bestätigt. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §145 DDevG §3 AußStrG § 145 heute AußStrG § 145 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 AußStrG § 145 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016
Rechtssatz:
Die sogenannte Umschreibung von S... mehr lesen...
Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Überweisung an Zahlungsstatt der der verpflichteten Partei, einer Devisenausländerin, gegen die Antragstellerin zustehenden Forderung von rund 33.000 S bis zur Höhe der einzutreibenden Forderung von 872.47 S samt Anhang durch das an sie selbst gerichtete Verbot, die gepfändete Forderung der verpflichteten Partei, soweit die Pfändung reicht, dieser zu bezahlen und durch die an die verpflichtete Partei ... mehr lesen...
Norm: DevG §3 Z2DevG §22 Abs2
Rechtssatz:
Ein Deviseninländer benötigt zur Hereinbringung von Prozeßkosten von einem Devisenausländer keine Genehmigung der österreichischen Nationalbank. Die gerichtliche Pfändung einer einem Devisenausländer gegen einen Deviseninländer zustehenden Forderung stellt keine Verfügung im Sinne des § 3 DevG dar. Ein Deviseninländer benötigt zur Hereinbringung von Prozeßkosten von einem Devisenausländer kei... mehr lesen...
Norm: DevG §3 Z2DevG §22 Abs2
Rechtssatz:
Ein Deviseninländer benötigt zur Hereinbringung von Prozeßkosten von einem Devisenausländer keine Genehmigung der österreichischen Nationalbank. Die gerichtliche Pfändung einer einem Devisenausländer gegen einen Deviseninländer zustehenden Forderung stellt keine Verfügung im Sinne des § 3 DevG dar. Ein Deviseninländer benötigt zur Hereinbringung von Prozeßkosten von einem Devisenausländer kei... mehr lesen...
Die betreibenden Parteien sind Deviseninländer und haben gegen die verpflichtete Partei, die Devisenausländer ist, einen Exekutionstitel erwirkt, laut dessen die verpflichtete Partei schuldig ist, den betreibenden Parteien vorbehaltlich der Zustimmung der Nationalbank den Betrag von 47.298.12 S s. A. zu bezahlen. Während das Bezirksgericht den Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft bewilligte, wies das Landesgericht diesen Antrag unter Hinweis auf § 7 EO. ab, da die betr... mehr lesen...
Norm: DevG 1946 §3 Z3DevG 1946 §12 lita
Rechtssatz:
Wenn ein Deviseninländer gegen einen Devisenausländer zur Hereinbringung einer Schillingforderung die Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Devisenausländers beantragt, ist zur Bewilligung der Zwangsversteigerung eine Bewilligung der Nationalbank nicht erforderlich.
Entscheidungstexte 3 Ob 245/49 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...