Der Kläger behauptet, in der Zeit vom 1. 5. 1939 bis 31. 5. 1939 und vom 1. 7. 1939 bis 4. 9. 1946 bei der Beklagten als Außenbeamter beschäftigt gewesen zu sein. Nach seiner Wehrdienstleistung habe er sich bereits am 24. 4. 1945 bei der Beklagten wieder zum Dienst gemeldet und bis 4. 9. 1946 dort auch gearbeitet. Hiefür habe er einen monatlichen Gehalt von S 150.- bezogen. Er habe mit Rücksicht auf die Berechnung des Versicherungszeitraums für seine Invaliditätsversicherung ein Int... mehr lesen...
Norm: JN §1 CIA1VBG 1948 §13VB-VordienstzeitenV 1957 §4 ZPO §228 B3bb JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010 ZPO § 228 heute ZPO § 228 gültig ab 01.01.1898 ... mehr lesen...