Entscheidungen zu § 5 AnfO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1967/6/14 3Ob51/67

Norm: AnfO §5 AnfO § 5 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz: Unter "Einzelverkäufen" im Sinne des § 5 AnfO ist nur der Verkauf von Einzelsachen zu verstehen und nicht der Verkauf ganzer Warenpakete oder der Verkauf en gros. Unter "Einzelverkäufen" im Sinne des Paragraph 5, AnfO ist nur der Verkauf von E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.06.1967

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