RS OGH 1967/6/14 3Ob51/67

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Veröffentlicht am 14.06.1967
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Norm

AnfO §5
  1. AnfO § 5 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Unter "Einzelverkäufen" im Sinne des § 5 AnfO ist nur der Verkauf von Einzelsachen zu verstehen und nicht der Verkauf ganzer Warenpakete oder der Verkauf en gros.Unter "Einzelverkäufen" im Sinne des Paragraph 5, AnfO ist nur der Verkauf von Einzelsachen zu verstehen und nicht der Verkauf ganzer Warenpakete oder der Verkauf en gros.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 51/67
    Entscheidungstext OGH 14.06.1967 3 Ob 51/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0050273

Dokumentnummer

JJR_19670614_OGH0002_0030OB00051_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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