Rechtssatz
Unter "Einzelverkäufen" im Sinne des § 5 AnfO ist nur der Verkauf von Einzelsachen zu verstehen und nicht der Verkauf ganzer Warenpakete oder der Verkauf en gros.Unter "Einzelverkäufen" im Sinne des Paragraph 5, AnfO ist nur der Verkauf von Einzelsachen zu verstehen und nicht der Verkauf ganzer Warenpakete oder der Verkauf en gros.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0050273Dokumentnummer
JJR_19670614_OGH0002_0030OB00051_6700000_001