Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: AVG §67d;BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;EGVG Art2 Abs2 Z43a;LDG 1984 §94a Abs3 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/09/0079 E 29. November 2000 RS 6
[Hier zu § 94 Abs. 3 Z 5 LDG 1984, der § 125a Abs. 3 Z 5 BDG 1979
nachgebildet ist. Hier an Stelle der beiden letzten Sätze:
Darunter sind allerdings nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu
verst... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren64/03 Landeslehrer
Norm: AVG §45 Abs2;LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
Rechtssatz: Durch § 94a Abs. 3 LDG 1984 wird die Pflicht der Disziplinarbehörde, gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, nicht berührt. Insbesondere lässt der Verweis a... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §94a Abs3 Z5;LDG 1984 §95 Abs1;
Rechtssatz: In einem Fall, in dem die entscheidungswesentlichen Tatsachen bestritten werden, darf die Behörde den damit in Widerspruch stehenden Sachverhalt nicht als "klar" iSd § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 werten, sondern ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren64/03 Landeslehrer
Norm: AVG §45 Abs2;LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
Rechtssatz: Durch § 94a Abs. 3 LDG 1984 wird die Pflicht der Disziplinarbehörde, gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, nicht berührt. Insbesondere lässt der Verweis a... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §94a Abs3 Z5;LDG 1984 §95 Abs1;
Rechtssatz: In einem Fall, in dem die entscheidungswesentlichen Tatsachen bestritten werden, darf die Behörde den damit in Widerspruch stehenden Sachverhalt nicht als "klar" iSd § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 werten, sondern ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung ... mehr lesen...