RS Vwgh 2005/5/25 2004/09/0033

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §45 Abs2;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;

Rechtssatz

Durch § 94a Abs. 3 LDG 1984 wird die Pflicht der Disziplinarbehörde, gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, nicht berührt. Insbesondere lässt der Verweis auf den Inhalt der Berufung keinen Zweifel daran aufkommen, dass auch die Disziplinaroberkommission sich mit behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängeln inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dort, wo die Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung die Neubewertung der Beweise verlangt, eine Beweiswiederholung durchzuführen, die dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gerecht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 99/09/0187, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090033.X02

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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